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Versorgungsgesetz - Rückenwind für Ärztenetze

Die Praxisnetze dürften mit dem am Donnerstag im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedeten GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) sehr zufrieden sein. Zwar wird ihnen durch eine Änderung des § 87b Sozialgesetzbuch V (SGB V), der Vergütung für Ärzte, nur eine Kann-Option für ein eigenes Honorarvolumen zugestanden. Allerdings ist der Gesetzestext so verfasst, dass sich Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) einer strukturellen Besserstellung der Netze nur schwer entziehen werden können.

In Sachen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ist die Praxisnetzförderung zunächst wenig spektakulär. Nach § 87b (2) „können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 vorgesehen werden.“ Voraussetzung ist, dass „dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird.“

Insofern könnten KVen, die hausarztaffin sind, und beispielsweise die Skepsis des Hausärzteverbandes gegen Netze als Konkurrent der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilen, natürlich kräftig mauern. De facto haben sie dazu aber keine Chance. Denn der revidierte 87b (4) sieht in diesem Zusammenhang so aus: „ Die KBV hat (…) Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 2 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu den Versorgungszielen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen.“

Die Begründung der Bundestagsdrucksache 17/8006 wird auf S. 145 noch deutlicher. Diese KBV-Rahmenvorgaben werden als „Vorgaben für die Kassenärztlichen Vereinigungen“ eingestuft, die bestenfalls Detailregelungen erlaubt: „Auf der Grundlage dieser Kriterien konkretisiert die Kassenärztliche Vereinigung in einer Richtlinie die Anerkennung von Praxisnetzen, um diese besonders zu fördern (zum Beispiel durch Zuschlagsregelungen bei Honorarverteilung)“.

Einfache Formel: Liefert die Netze definierte Versorgungsziele (die Drucksachen-Begründung nennt beispielhaft eine Erhöhung der Impf- oder Präventionsquote), haben diese Kooperationen starker Rückenwind. Den Segen des Berliner Gesundheitsausschusses haben sie allemal. Zitat: „ Auch mit Zusammenschlüssen von Vertragsärztinnen und -ärzten verschiedener Fachrichtungen (vernetzte Praxen beziehungsweise Praxisnetze) zur interdisziplinären, kooperativen und medizinisch ambulanten insbesondere wohnortnahen Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten können die ambulanten Versorgungsstrukturen verbessert werden."